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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 2 S 60.10   

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https://dejure.org/2011,30646
OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 2 S 60.10 (https://dejure.org/2011,30646)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.01.2011 - 2 S 60.10 (https://dejure.org/2011,30646)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 2 S 60.10 (https://dejure.org/2011,30646)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 18 Abs 2 AufenthG, § 18 Abs 4 S 1 AufenthG, § 18 Abs 4 S 2 AufenthG, § 42 Abs 1 Nr 2 AufenthG
    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylverfahrensrecht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 18 Abs 2 AufenthG, § 18 Abs 4 S 1 AufenthG, § 18 Abs 4 S 2 AufenthG, § 42 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 26 Abs 2 BeschV
    Indien; Beschwerde; Spezialitätenkoch; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Höchstdauer erreicht; keine Ausnahmevorschrift; keine allgemeine Härtefallklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Hamburg, 30.06.2008 - 5 Bs 86/08

    Aufenthaltserlaubnis; qualifizierte Berufsausbildung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 2 S 60.10
    Denn der Antragsgegner weist in der Antragserwiderung zutreffend darauf hin, dass bereits der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegend nicht eröffnet ist, da die in dieser Vorschrift in begründeten Einzelfällen vorgesehene Ausnahme aus Gründen der Gesetzessystematik nur für Berufsgruppen bzw. Beschäftigungen in Betracht kommt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, aber nicht zu den in §§ 26 bis 31 BeschV genannten Tätigkeiten gehören (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 Bs 86/08 -, juris; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 1. Januar 2011, § 18 Abs. 4 AufenthG Anm. 2.2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2017 - 3 B 21.16

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken für einen ehemaligen

    Die Vorschrift ist trotz ihrer Eingliederung in § 18 Abs. 4 AufenthG eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - OVG 2 S 60.10 - juris Rn. 2).

    Anzuwenden ist sie nur auf andere als die in der Beschäftigungsverordnung aufgeführten Tätigkeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - OVG 2 S 60.10 - juris Rn. 2), weil anderenfalls das Regelungsinstrumentarium der Beschäftigungsverordnung greift und nicht umgangen werden soll.

    Aus ihrer Aufnahme in § 18 Abs. 4 AufenthG wird in der Rechtsprechung geschlossen, dass sie nur auf Beschäftigungen bezogen ist, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern (OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 Bs 86/08 - juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - OVG 2 S 60.10 - juris Rn. 2).

  • VG Berlin, 25.07.2012 - 35 K 421.11

    Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung

    Der Kläger kann sich auch nicht auf die - im Verhältnis zu § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eigenständige (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - OVG 2 S 60.10 -, Rn. 2; zit. nach juris; VG München, Urteil vom 15. Mai 2007, a.a.O., Rn. 55) - Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG stützen.
  • VG Berlin, 13.03.2019 - 4 K 73.18

    Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas; Visum zum Zwecke der

    Die Vorschrift ist trotz ihrer Eingliederung in § 18 Abs. 4 AufenthG eine eigenständige Anspruchsgrundlage (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 - OVG 2 S 60.10 -, juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 24.02.2011 - 10 CE 11.61

    Aufenthaltserlaubnis; Spezialitätenkoch

    Eine Aufenthaltserlaubnis nach der Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt nicht in Betracht (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg vom 27.1.2011 Az. OVG 2 S 60.10 ).
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